Sein Gesundheitszustand war während der gesamten Rahmenfrist stationär. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustands in dem Sinne, dass er während der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monate vollständig arbeitsunfähig, aber im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu 20-30 % arbeitsfähig war, wovon er selbst ausgeht. Daran ändern auch die Berichte von Dr. H.______ und Dr. J.__