| |||||||||| | | |||||||||| | 3.4 Bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass es ihm seit Anfang des Jahres 2012 und damit während der gesamten Rahmenfrist grundsätzlich möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 20-30 % einzugehen. Dies entspricht dem Bericht von Dr. C.______, während Dr. D.______ und Dr. E.______ sogar von noch einer etwas höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen.