| |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. September 2014 an, er habe seit Anfang des Jahres 2012 eine Arbeitsstelle gesucht. Da er keine Anstellung habe finden können, habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, die er höchstens zu 20-30 % erfüllen könne. Dies sei jedoch eine Notlösung. Dass er ab 1. Januar 2012 als selbständiger […] tätig war, ergibt sich auch durch die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 2014. Am 13. Oktober 2014 gab er an, dass er stundenweise arbeite und eine Arbeitsleistung von etwa 20 % erbringe. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.4