, FMH Neurologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Neurologie Klinik I.______, führte hingegen am 23. Juni 2014 aus, der Beschwerdeführer sei lediglich in einer geschützten Werkstatt zu einem gewissen Prozentsatz arbeitsfähig. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.______, FMH Allgemeine Medizin, unterstützte am 18. Juni 2014 die Aussagen von Dr. C.______, ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Am 15. Juli 2014 beurteilte er die Arbeitsfähigkeit indessen mit 50 % für adaptierte Tätigkeiten. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3