11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1, 126 V 384 E. 2b). | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist von Art. 9 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist daher vorab, ob er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien ist.