14 AVIG sieht Ausnahmen von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Unter anderem sind Personen, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). | |||||||||| | | |||||||||| | Art. 14 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind.