70 Abs. 1 ATSG). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist, seine Beitragszeit erfüllt hat und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 AVIG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Art. 14 AVIG sieht Ausnahmen von der Erfüllung der Beitragszeit vor.