1. | |||||||||| | A.______ meldete sich am 19. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. August 2014 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die von A.______ am 10. September 2014 dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 22. Oktober 2014 ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | A.______ erhob in der Folge am 24. November 2014 gegen den Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.