{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-16", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00127_2015-04-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=444&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d7de16bb65cd6ec0082e2377acef7ab6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00127", "VG.2015.217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:21", "Checksum": "66ede3611f27d3321802dde42d2b6fa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\nDr. med. D.______ und Dr. med. E.______, Spital G.______, berichteten am 24. Juni 2014, die Diagnose einer Polyneuropathie sei eindeutig gesichert. Auch in einer ideal adaptierten Tätigkeit sei es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinaus tätig sein könne. Einschränkend müsse gesagt werden, dass im Vergleich zur initialen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom April 2010 (100 % Arbeitsunfähigkeit angestammt, 20-30 % Arbeitsunfähigkeit adaptiert) keine wesentliche klinische Veränderung stattgefunden habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDr. med. H.______, FMH Neurologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Neurologie Klinik I.______, führte hingegen am 23. Juni 2014 aus, der Beschwerdeführer sei lediglich in einer geschützten Werkstatt zu einem gewissen Prozentsatz arbeitsfähig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.______, FMH Allgemeine Medizin, unterstützte am 18. Juni 2014 die Aussagen von Dr. C.______, ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Am 15. Juli 2014 beurteilte er die Arbeitsfähigkeit indessen mit 50 % für adaptierte Tätigkeiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. September 2014 an, er habe seit Anfang des Jahres 2012 eine Arbeitsstelle gesucht. Da er keine Anstellung habe finden können, habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, die er höchstens zu 20-30 % erfüllen könne. Dies sei jedoch eine Notlösung. Dass er ab 1. Januar 2012 als selbständiger […] tätig war, ergibt sich auch durch die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 2014. Am 13. Oktober 2014 gab er an, dass er stundenweise arbeite und eine Arbeitsleistung von etwa 20 % erbringe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.4 Bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass es ihm seit Anfang des Jahres 2012 und damit während der gesamten Rahmenfrist grundsätzlich möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 20-30 % einzugehen. Dies entspricht dem Bericht von Dr. C.______, während Dr. D.______ und Dr. E.______ sogar von noch einer etwas höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGerade unter der Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers über seine selbständige Tätigkeit bestehen keine Zweifel daran, dass er während der Rahmenfrist eine Arbeitsfähigkeit aufwies, welche der Übernahme einer Teilzeitarbeit nicht entgegenstand. Sein Gesundheitszustand war während der gesamten Rahmenfrist stationär. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustands in dem Sinne, dass er während der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monate vollständig arbeitsunfähig, aber im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu 20-30 % arbeitsfähig war, wovon er selbst ausgeht. Daran ändern auch die Berichte von Dr. H.______ und Dr. J.______ nichts. Letzterer ging zwar erst ab 1. Juli 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit aus, wies aber nicht nach, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hätte.\n|\n||||||||||\n|\nLetztlich konnte der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllen, sondern weil er keine Arbeitsstelle fand. Da es ihm aber grundsätzlich möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen, scheitert die Berufung auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Beitragszeit von vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}