{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-16", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00127_2015-04-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=444&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d7de16bb65cd6ec0082e2377acef7ab6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00127", "VG.2015.217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:21", "Checksum": "66ede3611f27d3321802dde42d2b6fa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2014.00127 (VG.2015.217)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 16. April 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00127 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArbeitslosenentschädigung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nA.______ meldete sich am 19. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. August 2014 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die von A.______ am 10. September 2014 dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 22. Oktober 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nA.______ erhob in der Folge am 24. November 2014 gegen den Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Ihm sei ab dem 19. Juni 2014 Arbeitslosenentschädigung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDas Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 23. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist, seine Beitragszeit erfüllt hat und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 AVIG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Art. 14 AVIG sieht Ausnahmen von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Unter anderem sind Personen, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArt. 14 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichstellt ist (Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1, 126 V 384 E. 2b).\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist von Art. 9 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist daher vorab, ob er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe die Beitragszeit wegen seiner Krankheit nicht erfüllen können. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Dr. med. C.______, FMH Onkologie und Innere Medizin, Spital F.______, führte am 14. Juni 2014 aus, beim Beschwerdeführer bestehe jährlich wiederholt dokumentiert eine Polyneuropathie und eine mittelschwere Funktionsstörung, die ihn in der Ausübung eines Berufes einschränkten. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und entspreche etwa 30 %. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}