Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- aufzuerlegen, auf deren Erhebung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG). | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 3. | |||||||||||||| | Der Beschwerdegegner 2 beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss Art. 138 Abs. 4