134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 136 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- aufzuerlegen, auf deren Erhebung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten ist.