139 Abs. 2 VRG), wandte sich aber an eine Rechtsvertreterin einer Organisation, die HIV-infizierten Personen kostenlose Rechtsvertretung anbietet. Es erscheint nun als stossend, wenn der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen dem Staat zwar die Übernahme von Rechtsvertretungskosten erspart, die im Vergleich dazu geringfügigen Übersetzungskosten durch den Staat jedoch nicht übernommen werden. Folglich sind die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Übersetzungskosten im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung zu übernehmen. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 2. | |||||||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit.