Die Überlegung der Vorinstanz, wonach Übersetzungskosten, welche aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen eines Rechtsvertreters anfallen, nicht als notwendig erscheinen und folglich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entschädigen sind, trifft zwar in den allermeisten Fällen zu, wird aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer hätte vorliegend einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehabt (Art. 139 Abs. 2 VRG), wandte sich aber an eine Rechtsvertreterin einer Organisation, die HIV-infizierten Personen kostenlose Rechtsvertretung anbietet.