Gegenstand des vorliegenden Verfahrens konnte jedoch nur die Frage bilden, ob die am 13. Februar 2014 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern war. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung sind nicht gegeben, wobei diesbezüglich der gescheiterten Wiedereinreise in die Schweiz keine weitere Bedeutung zukommt. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | III. | |||||||||||||| | 1. | |||||||||||||| | 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung.