Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer hingegen Gelegenheit, im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin 1 und im vorinstanzlichen Verfahren seinen Standpunkt darzulegen. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 7. | |||||||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im September 2013 zwar die Wiedereinreise in die Schweiz trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens konnte jedoch nur die Frage bilden, ob die am 13. Februar 2014 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern war.