b AuG zu verlängern. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 6. | |||||||||||||| | Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin 1 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Wie dargelegt, hatte sie seine Aufenthaltsbewilligung nicht formell widerrufen, weshalb diesbezüglich kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bestand. Vielmehr hätte die Gemeinde E.______ ihm bei seiner durch D.______ erfolgten Abmeldung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.