50 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen werden. | |||||||||||||| | Weitere Gründe, die für einen nachehelichen Härtefall sprechen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte es ihm möglich sein, sich im Land C.______ wieder zu integrieren, reiste er doch erst im Jahr 2003 und damit im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | Demzufolge ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern.