Er beschränkt sich aber im Wesentlichen auf allgemeine Aussagen, ohne darzulegen, inwiefern eine Behandlung seiner psychischen Leiden gänzlich unmöglich ist. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | Soweit er schliesslich auf seine Bedürftigkeit hinweist und darlegt, dass er nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne, da die Familie über seine Krankheit keine Kenntnis habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Scheitert eine finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen nicht an deren finanziellen Verhältnissen, sondern daran, dass der Beschwerdeführer sie nicht über seine Krankheiten informiert hat, kann nicht von einem Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.