Der Beschwerdeführer führt denn auch in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2015 aus, dass ihm eine antiretrovirale Therapie zugänglich sei. Dass diese nicht mit dem gleichen Medikament wie in der Schweiz erfolgt, bleibt dabei unerheblich. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Hepatitis B nicht behandelt werde, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits in der Schweiz lediglich ein Medikament zur Behandlung der HIV-Infektion und ein Antidepressivum erhielt. Die Behandlungsbedürftigkeit der Hepatitis-B-Erkrankung wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht noch ist sie aufgrund der Akten ausgewiesen.