| |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 5.3 | |||||||||||||| | 5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern ist. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Dabei ist es nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).