Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Schweiz über einen langen Zeitraum nicht bestreiten konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ändern würde, bestehen keine. Schliesslich führt der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde nichts an, was anderweitig auf eine gute Integration schliessen liesse. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf schloss, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG seien nicht erfüllt. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 5.3 | |||||||||||||| | 5.3.1