In strafrechtlicher Hinsicht liegt gegen den Beschwerdeführer, abgesehen von einer geringfügigen Busse wegen rechtswidriger Einreise aus dem Jahr 2002 und einer Verzeigung im Jahr 2007, weil er ohne gültiges Billett mit dem Zug fuhr, nichts vor, das gegen seine Integration sprechen würde. Hingegen muss ihm der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2004 und ab dem 1. März 2008 bis im Juni 2010 Sozialhilfe. Seit seiner Einreise in die Schweiz ging er nicht über einen längeren Zeitraum einer geregelten Arbeit nach, welche ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht hätte.