Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Für die Bejahung einer erfolgreichen Integration in erwerblicher Hinsicht ist weder eine qualifizierte noch eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit vorausgesetzt.