50 AuG zu verlängern ist. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 5.2 | |||||||||||||| | 5.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete D.______ im Jahre 2005. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft trotz einer Zeit der Trennung aufgrund von Differenzen zwischen den Ehepartnern mehr als drei Jahre bestanden hat. Folglich hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, sofern eine erfolgreiche Integration besteht. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 5.2.2 Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art.