| |||||||||||||| | | |||||||||||||| | Soweit der Beschwerdeführer in seinem nicht näher ausgeführten Antrag eine Rückgewährung der verbliebenen sechs Monate Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vom 2. September 2013 bis 14. Februar 2014) fordert, ist er darauf hinzuweisen, dass dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 5. | |||||||||||||| | 5.1 Da die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.______ am 4. September 2013 geschieden wurde, fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG ausser Betracht. Hingegen bedarf einer näheren Prüfung, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu verlängern ist.