Letztlich kann der Beschwerdeführer aber aus dem Umstand, dass ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu Unrecht verweigert worden ist, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mittlerweile abgelaufen ist, bleibt nämlich lediglich zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | Soweit der Beschwerdeführer in seinem nicht näher ausgeführten Antrag eine Rückgewährung der verbliebenen sechs Monate Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vom 2. September 2013 bis 14. Februar 2014) fordert, ist er darauf hinzuweisen, dass dafür keine gesetzliche Grundlage besteht.