| |||||||||||||| | | |||||||||||||| | Da dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz am 1. September 2013 zu Unrecht verweigert worden war, konnte die Aufenthaltsbewilligung auch nicht nach Art. 61 Abs. 2 AuG erlöschen, war er doch im Zeitpunkt der versuchten Rückkehr in die Schweiz noch nicht sechs Monate auslandsabwesend. So bleibt es dabei, dass die Aufenthaltsbewilligung erst am 13. Februar 2014 ablief. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 4.3 Letztlich kann der Beschwerdeführer aber aus dem Umstand, dass ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu Unrecht verweigert worden ist, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.