| |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 4.2 Wie die Vorinstanz in E. 3.3 ihres Entscheids vom 22. Oktober 2014 zutreffend erkannt hat, hätte das Einwohneramt der Gemeinde E.______ den Beschwerdeführer nicht nach unbekannt abmelden dürfen, da dieser weder D.______ eine Vollmacht erteilt noch die Abmeldung genehmigt hatte. Dies hatte zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen, sondern bis am 13. Februar 2014 gültig war. Ihm hätte daher die Wiedereinreise in die Schweiz am 1. September 2013 erlaubt werden müssen. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| |