| |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 4. | |||||||||||||| | 4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde seine bis am 13. Februar 2014 laufende Aufenthaltsbewilligung nicht formell widerrufen. Dass ihm am 1. September 2013 in Brüssel die Einreise in den Schengenraum verweigert wurde, lag darin begründet, dass D.______ ihn am 3. Juli 2013 bei der Gemeinde E.______ abgemeldet hatte. Da er sich nicht in einer anderen Gemeinde in der Schweiz anmeldete, führte dies dazu, dass das System zentrale Migrationssystem "ZEMIS" seine Aufenthaltsbewilligung automatisch annullierte. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 4.2