Diese würden keinen Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bilden. Ferner sei die Tatsache, dass er keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen sei, ebenso unzureichend für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wie diejenige, dass er Sozialhilfe bezogen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz seine persönliche Situation nur unzureichend gewürdigt. Er sei HIV-positiv und leide an einer Alkoholabhängigkeit sowie einer Depression. Die notwendige Gesundheitsversorgung sei für ihn im Land C.______ weder örtlich noch finanziell zugänglich. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 4. | |||||||||||||| | 4.1