42 f. AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 3. | |||||||||||||| | Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er vor dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht angehört worden sei. Sodann habe sich die Vorinstanz bei der Prüfung seiner Integration zu Unrecht auf seine Schulden konzentriert. Diese würden keinen Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bilden.