| |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 2. | |||||||||||||| | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art.