| |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 3. | |||||||||||||| | 3.1 In der Folge gelangte A.______ mit in französischer Sprache verfasster Beschwerde vom 24. November 2014 ans Verwaltungsgericht. Dieses setzte ihm eine Nachfrist, um eine auf Deutsch verfasste Beschwerde einzureichen. Innert Frist reichte A.______ am 5. Dezember 2014 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des DSJ vom 22. Oktober 2014. Ihm seien die verbliebenen sechs Monate der Aufenthaltsbewilligung, die widerrechtlich widerrufen worden seien, zurückzugewähren. Sodann sei ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.