Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 10. Februar 2014. Ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Übernahme der Übersetzungskosten für die Beschwerde. Das DSJ hob am 22. Oktober 2014 die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf, wies jedoch die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Einreise in die Schweiz ab. Sodann gewährte es A.______ die unentgeltliche Prozessführung, wies aber seinen Antrag auf Vergütung der Übersetzungskosten ab. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 3. | |||||||||||||| | 3.1