__ über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb ihm die Einreise in den Schengenraum zu verweigern sei. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 2. | |||||||||||||| | 2.1 A.______ ersuchte am 16. Dezember 2013 die Abteilung Migration um eine Erklärung, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz verweigert werde. Sodann sei ihm die Einreise in die Schweiz zu erlauben. Die Abteilung Migration trat am 10. Februar 2014 auf das Gesuch nicht ein. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 2.2 Dagegen erhob A.______ am 14. März 2014 Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz (DSJ). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 10. Februar 2014.