Am 4. September 2013 wurde die Ehe geschieden, nachdem A.______ den gerichtlichen Anhörungen vom 18. Juni 2013 und 13. August 2013 unentschuldigt ferngeblieben war. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 1.3 Nach einem Aufenthalt im Land C.______ wollte A.______ am 1. September 2013 über Belgien in die Schweiz zurückkehren. Am Flughafen Brüssel wurde ihm die Weiterreise in die Schweiz nicht erlaubt. Auf Anfrage hin teilte die SIRENE Schweiz (Nationale Kontaktstelle für den Austausch zusätzlicher Informationen) den belgischen Behörden mit, dass A.______ über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb ihm die Einreise in den Schengenraum zu verweigern sei.