| | |||||||||||||| | Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||||||||| | I. | |||||||||||||| | 1. | |||||||||||||| | 1.1 A.______ Staatsangehöriger des Landes C.______, reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und erhielt als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Nachdem seine Ehefrau am 17. Mai 2004 verstorben war, heiratete er am 29. April 2005 die Schweizer Bürgerin D.______. Die Aufenthaltsbewilligung wurde stets verlängert, letztmals bis am 13. Februar 2014. | |||||||||||||| | | |||||||||||||| | 1.2 D.______ meldete A.______ am 3. Juli 2013 bei der Gemeinde E.______ ab. Am 4. September 2013 wurde die Ehe geschieden, nachdem A.____