{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00126_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=421&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8449f1f792906490b535ad70e659affd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00126", "VG.2015.198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:25", "Checksum": "27dc0b671cd20c127da5ed0fa31c2139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n6.\nSchliesslich kann der Beschwerdegegnerin 1 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Wie dargelegt, hatte sie seine Aufenthaltsbewilligung nicht formell widerrufen, weshalb diesbezüglich kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bestand. Vielmehr hätte die Gemeinde E.______ ihm bei seiner durch D.______ erfolgten Abmeldung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer hingegen Gelegenheit, im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin 1 und im vorinstanzlichen Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im September 2013 zwar die Wiedereinreise in die Schweiz trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens konnte jedoch nur die Frage bilden, ob die am 13. Februar 2014 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern war. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung sind nicht gegeben, wobei diesbezüglich der gescheiterten Wiedereinreise in die Schweiz keine weitere Bedeutung zukommt.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\n1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Nach Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.\n1.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Obwohl seine Beschwerde abzuweisen ist, erweist sich das Verfahren nicht als aussichtslos. Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.\n1.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Übernahme der im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren angefallenen Übersetzungskosten. Wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, so umfasst diese auch die Übernahme der erforderlichen Übersetzungskosten (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 16 N. 15).\nDie Vorinstanz verweigerte die Übernahme der Übersetzungskosten, weil diese nicht aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, sondern derjenigen seiner Rechtsvertreterin angefallen seien. Die Überlegung der Vorinstanz, wonach Übersetzungskosten, welche aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen eines Rechtsvertreters anfallen, nicht als notwendig erscheinen und folglich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entschädigen sind, trifft zwar in den allermeisten Fällen zu, wird aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer hätte vorliegend einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehabt (Art. 139 Abs. 2 VRG), wandte sich aber an eine Rechtsvertreterin einer Organisation, die HIV-infizierten Personen kostenlose Rechtsvertretung anbietet. Es erscheint nun als stossend, wenn der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen dem Staat zwar die Übernahme von Rechtsvertretungskosten erspart, die im Vergleich dazu geringfügigen Übersetzungskosten durch den Staat jedoch nicht übernommen werden. Folglich sind die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Übersetzungskosten im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung zu übernehmen.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 136 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- aufzuerlegen, auf deren Erhebung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).\nDer Beschwerdegegner 2 beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG wird Behörden eine solche nur zugesprochen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorliegend weder dargetan wird noch anderweitig erkennbar ist.\nDemgemäss beschliesst die Kammer:\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.\nDie im Verfahren vom Beschwerdegegner 2 und im vorliegenden Verfahren angefallenen Übersetzungskosten werden der F.______ entschädigt.\nRechtsanwältin B.______ läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung über die Übersetzungskosten zuzustellen. Bei Säumnis würde Verzicht auf Rückerstattung angenommen.\nDie Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.\nDie Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Februar 2020 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.\nund erkennt sodann:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDem Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- auferlegt, auf deren Erhebung infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen verzichtet wird.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}