{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00126_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=421&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8449f1f792906490b535ad70e659affd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00126", "VG.2015.198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:05", "Checksum": "2ea17840a52d0e766374e70681a4d720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nDie Vorinstanz verweigerte die Übernahme der Übersetzungskosten, weil diese nicht aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, sondern derjenigen seiner Rechtsvertreterin angefallen seien. Die Überlegung der Vorinstanz, wonach Übersetzungskosten, welche aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen eines Rechtsvertreters anfallen, nicht als notwendig erscheinen und folglich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entschädigen sind, trifft zwar in den allermeisten Fällen zu, wird aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer hätte vorliegend einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gehabt (Art. 139 Abs. 2 VRG), wandte sich aber an eine Rechtsvertreterin einer Organisation, die HIV-infizierten Personen kostenlose Rechtsvertretung anbietet. Es erscheint nun als stossend, wenn der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen dem Staat zwar die Übernahme von Rechtsvertretungskosten erspart, die im Vergleich dazu geringfügigen Übersetzungskosten durch den Staat jedoch nicht übernommen werden. Folglich sind die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Übersetzungskosten im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung zu übernehmen. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 136 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- aufzuerlegen, auf deren Erhebung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG). |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||\n|\nDer Beschwerdegegner 2 beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG wird Behörden eine solche nur zugesprochen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorliegend weder dargetan wird noch anderweitig erkennbar ist. |\n||||||||||||||\n|\nDemgemäss beschliesst die Kammer: |\n||||||||||||||\nund erkennt sodann: |\n||||||||||||||\n|"}