{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00126_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=421&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8449f1f792906490b535ad70e659affd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00126", "VG.2015.198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:05", "Checksum": "2ea17840a52d0e766374e70681a4d720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nGemäss Bericht des Universitätsspitals Genf vom 26. Juni 2013 befand sich der Beschwerdeführer im Stadium A1. Mittlerweile dürfte er sich aufgrund des gesunkenen CD4-Werts im Stadium A2 und damit noch nicht in einem akuten Zustand befinden. Wie die Vorinstanz in E. 6.3 ihres Entscheids vom 22. Oktober 2014 ausführlich dargelegt hat, sind im Land C.______ die notwendigen Medikamente für die Behandlung von HIV-Infizierten grundsätzlich kostenlos erhältlich. Der Beschwerdeführer führt denn auch in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2015 aus, dass ihm eine antiretrovirale Therapie zugänglich sei. Dass diese nicht mit dem gleichen Medikament wie in der Schweiz erfolgt, bleibt dabei unerheblich. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Hepatitis B nicht behandelt werde, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits in der Schweiz lediglich ein Medikament zur Behandlung der HIV-Infektion und ein Antidepressivum erhielt. Die Behandlungsbedürftigkeit der Hepatitis-B-Erkrankung wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht noch ist sie aufgrund der Akten ausgewiesen. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nSodann legt der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbar dar, dass der Zugang zu psychiatrischen Behandlungen im Land C.______ erschwert ist. Er beschränkt sich aber im Wesentlichen auf allgemeine Aussagen, ohne darzulegen, inwiefern eine Behandlung seiner psychischen Leiden gänzlich unmöglich ist. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nSoweit er schliesslich auf seine Bedürftigkeit hinweist und darlegt, dass er nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne, da die Familie über seine Krankheit keine Kenntnis habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Scheitert eine finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen nicht an deren finanziellen Verhältnissen, sondern daran, dass der Beschwerdeführer sie nicht über seine Krankheiten informiert hat, kann nicht von einem Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen werden. |\n||||||||||||||\n|\nWeitere Gründe, die für einen nachehelichen Härtefall sprechen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte es ihm möglich sein, sich im Land C.______ wieder zu integrieren, reiste er doch erst im Jahr 2003 und damit im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nDemzufolge ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||||||\n|\nSchliesslich kann der Beschwerdegegnerin 1 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Wie dargelegt, hatte sie seine Aufenthaltsbewilligung nicht formell widerrufen, weshalb diesbezüglich kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bestand. Vielmehr hätte die Gemeinde E.______ ihm bei seiner durch D.______ erfolgten Abmeldung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer hingegen Gelegenheit, im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin 1 und im vorinstanzlichen Verfahren seinen Standpunkt darzulegen. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im September 2013 zwar die Wiedereinreise in die Schweiz trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens konnte jedoch nur die Frage bilden, ob die am 13. Februar 2014 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern war. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung sind nicht gegeben, wobei diesbezüglich der gescheiterten Wiedereinreise in die Schweiz keine weitere Bedeutung zukommt. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||\n|\n1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Nach Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n1.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Obwohl seine Beschwerde abzuweisen ist, erweist sich das Verfahren nicht als aussichtslos. Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n1.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Übernahme der im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren angefallenen Übersetzungskosten. Wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, so umfasst diese auch die Übernahme der erforderlichen Übersetzungskosten (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 16 N. 15). |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|"}