{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00126_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=421&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8449f1f792906490b535ad70e659affd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00126", "VG.2015.198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:05", "Checksum": "2ea17840a52d0e766374e70681a4d720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\n5.2.3 In strafrechtlicher Hinsicht liegt gegen den Beschwerdeführer, abgesehen von einer geringfügigen Busse wegen rechtswidriger Einreise aus dem Jahr 2002 und einer Verzeigung im Jahr 2007, weil er ohne gültiges Billett mit dem Zug fuhr, nichts vor, das gegen seine Integration sprechen würde. Hingegen muss ihm der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2004 und ab dem 1. März 2008 bis im Juni 2010 Sozialhilfe. Seit seiner Einreise in die Schweiz ging er nicht über einen längeren Zeitraum einer geregelten Arbeit nach, welche ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht hätte. So musste er am 27. Februar 2012 verwarnt werden, weil er seit bald drei Jahren nicht mehr in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stand und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 4'609.20 aufwies. Daneben besteht ein Verlustschein wegen nicht bezahlter Steuern in der Höhe von Fr. 1'540.-. Sodann wurde er mehrmals betrieben. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Schweiz über einen langen Zeitraum nicht bestreiten konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ändern würde, bestehen keine. Schliesslich führt der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde nichts an, was anderweitig auf eine gute Integration schliessen liesse. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf schloss, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG seien nicht erfüllt. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n5.3 |\n||||||||||||||\n|\n5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern ist. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Dabei ist es nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige persönliche Gründe anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE). Ob dies der Fall ist, hängt dabei im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann allein der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise bzw. des Verbleibens zur Folge haben. Dies gilt auch in Bezug auf Personen, die mit dem HI-Virus infiziert sind (BGer-Urteil 2C_815/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.1, mit Hinweisen). |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n5.3.2 Der Beschwerdeführer ist mit dem HI-Virus infiziert und leidet an einer Hepatitis B. Daneben war er in Genf wegen einer mittelschweren Depression (ICD-10: F33.1) sowie Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) in psychotherapeutischer Behandlung. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nNach der Klassifikation des amerikanischen «Center for Disease Control and Prevention» (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Die - den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden - Stadien A, B und C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert weiter in die drei immunologischen Stufen 1 (mehr als 500 «Helferzellen» pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 «Helferzellen» pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 «Helferzellen» pro Mikroliter Blut) unterteilt. Nach der Ansteckung mit dem HI-Virus kommt es als Reaktion auf die Zerstörung von «Helferzellen» bei den meisten Infizierten zu grippeähnlichen Beschwerden, welche nach einigen Wochen spontan wieder abklingen. In der Regel folgt darauf - auch ohne Behandlung - eine mehrere Monate bis zehn Jahre dauernde beschwerdefreie Zeit (Latenzphase, A). Erst die fortschreitende Zerstörung des zellulären Immunsystems führt zu typischen HIV-assoziierten Erkrankungen und Symptomen wie Fieberschüben, Nachtschweiss oder Diarrhöe (Phase B). Mit der weiteren Abnahme des CD4-Wertes treten immer häufiger jene schweren gesundheitlichen Störungen auf, welche als sogenannte AIDS definierende Krankheiten gelten (Phase C), insbesondere Lungentuberkulose, wiederkehrende bakterielle Lungenentzündungen oder besonders aggressive Tumore und Krebsarten (typisch der Hautkrebs Kaposi-Sarkom); bei Schädigung von Zellen des zentralen und peripheren Nervensystems können auch Hirnleistungsstörungen oder Nervenentzündungen auftreten. Während des Krankheitsverlaufs gibt der «Viral Load» (die Menge der freien Viren pro Milliliter Blutplasma) Auskunft über die Aktivität des HIV und die Kapazität des Immunsystems (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 13. Januar 2004, VPB 68.116). |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|"}