{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00126_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=421&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8449f1f792906490b535ad70e659affd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00126", "VG.2015.198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:05", "Checksum": "2ea17840a52d0e766374e70681a4d720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nAusländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 f. AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er vor dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht angehört worden sei. Sodann habe sich die Vorinstanz bei der Prüfung seiner Integration zu Unrecht auf seine Schulden konzentriert. Diese würden keinen Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bilden. Ferner sei die Tatsache, dass er keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen sei, ebenso unzureichend für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wie diejenige, dass er Sozialhilfe bezogen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz seine persönliche Situation nur unzureichend gewürdigt. Er sei HIV-positiv und leide an einer Alkoholabhängigkeit sowie einer Depression. Die notwendige Gesundheitsversorgung sei für ihn im Land C.______ weder örtlich noch finanziell zugänglich. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||||\n|\n4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde seine bis am 13. Februar 2014 laufende Aufenthaltsbewilligung nicht formell widerrufen. Dass ihm am 1. September 2013 in Brüssel die Einreise in den Schengenraum verweigert wurde, lag darin begründet, dass D.______ ihn am 3. Juli 2013 bei der Gemeinde E.______ abgemeldet hatte. Da er sich nicht in einer anderen Gemeinde in der Schweiz anmeldete, führte dies dazu, dass das System zentrale Migrationssystem \"ZEMIS\" seine Aufenthaltsbewilligung automatisch annullierte. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n4.2 Wie die Vorinstanz in E. 3.3 ihres Entscheids vom 22. Oktober 2014 zutreffend erkannt hat, hätte das Einwohneramt der Gemeinde E.______ den Beschwerdeführer nicht nach unbekannt abmelden dürfen, da dieser weder D.______ eine Vollmacht erteilt noch die Abmeldung genehmigt hatte. Dies hatte zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen, sondern bis am 13. Februar 2014 gültig war. Ihm hätte daher die Wiedereinreise in die Schweiz am 1. September 2013 erlaubt werden müssen. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nDa dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz am 1. September 2013 zu Unrecht verweigert worden war, konnte die Aufenthaltsbewilligung auch nicht nach Art. 61 Abs. 2 AuG erlöschen, war er doch im Zeitpunkt der versuchten Rückkehr in die Schweiz noch nicht sechs Monate auslandsabwesend. So bleibt es dabei, dass die Aufenthaltsbewilligung erst am 13. Februar 2014 ablief. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n4.3 Letztlich kann der Beschwerdeführer aber aus dem Umstand, dass ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu Unrecht verweigert worden ist, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mittlerweile abgelaufen ist, bleibt nämlich lediglich zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nSoweit der Beschwerdeführer in seinem nicht näher ausgeführten Antrag eine Rückgewährung der verbliebenen sechs Monate Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vom 2. September 2013 bis 14. Februar 2014) fordert, ist er darauf hinzuweisen, dass dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||||||\n|\n5.1 Da die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.______ am 4. September 2013 geschieden wurde, fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG ausser Betracht. Hingegen bedarf einer näheren Prüfung, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu verlängern ist. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||||||\n|\n5.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete D.______ im Jahre 2005. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft trotz einer Zeit der Trennung aufgrund von Differenzen zwischen den Ehepartnern mehr als drei Jahre bestanden hat. Folglich hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, sofern eine erfolgreiche Integration besteht. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n5.2.2 Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Für die Bejahung einer erfolgreichen Integration in erwerblicher Hinsicht ist weder eine qualifizierte noch eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit vorausgesetzt. Massgeblich ist, dass ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet werden kann, welches den Konsum zu decken vermag (BGer-Urteil 2C_308/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3.2, 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|"}