{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00126_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=421&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8449f1f792906490b535ad70e659affd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00126", "VG.2015.198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:05", "Checksum": "2ea17840a52d0e766374e70681a4d720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00126 (VG.2015.198)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nUrteil vom 26. Februar 2015 |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||||||\n|\nVG.2014.00126 |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n||||||||||||||\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nAufenthaltsbewilligung |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||\n|\n1.1 A.______ Staatsangehöriger des Landes C.______, reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und erhielt als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Nachdem seine Ehefrau am 17. Mai 2004 verstorben war, heiratete er am 29. April 2005 die Schweizer Bürgerin D.______. Die Aufenthaltsbewilligung wurde stets verlängert, letztmals bis am 13. Februar 2014. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n1.2 D.______ meldete A.______ am 3. Juli 2013 bei der Gemeinde E.______ ab. Am 4. September 2013 wurde die Ehe geschieden, nachdem A.______ den gerichtlichen Anhörungen vom 18. Juni 2013 und 13. August 2013 unentschuldigt ferngeblieben war. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n1.3 Nach einem Aufenthalt im Land C.______ wollte A.______ am 1. September 2013 über Belgien in die Schweiz zurückkehren. Am Flughafen Brüssel wurde ihm die Weiterreise in die Schweiz nicht erlaubt. Auf Anfrage hin teilte die SIRENE Schweiz (Nationale Kontaktstelle für den Austausch zusätzlicher Informationen) den belgischen Behörden mit, dass A.______ über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb ihm die Einreise in den Schengenraum zu verweigern sei. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||\n|\n2.1 A.______ ersuchte am 16. Dezember 2013 die Abteilung Migration um eine Erklärung, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz verweigert werde. Sodann sei ihm die Einreise in die Schweiz zu erlauben. Die Abteilung Migration trat am 10. Februar 2014 auf das Gesuch nicht ein. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n2.2 Dagegen erhob A.______ am 14. März 2014 Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz (DSJ). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 10. Februar 2014. Ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Übernahme der Übersetzungskosten für die Beschwerde. Das DSJ hob am 22. Oktober 2014 die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf, wies jedoch die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Einreise in die Schweiz ab. Sodann gewährte es A.______ die unentgeltliche Prozessführung, wies aber seinen Antrag auf Vergütung der Übersetzungskosten ab. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||\n|\n3.1 In der Folge gelangte A.______ mit in französischer Sprache verfasster Beschwerde vom 24. November 2014 ans Verwaltungsgericht. Dieses setzte ihm eine Nachfrist, um eine auf Deutsch verfasste Beschwerde einzureichen. Innert Frist reichte A.______ am 5. Dezember 2014 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des DSJ vom 22. Oktober 2014. Ihm seien die verbliebenen sechs Monate der Aufenthaltsbewilligung, die widerrechtlich widerrufen worden seien, zurückzugewähren. Sodann sei ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien die Kosten für die Übersetzung der Beschwerde zu übernehmen. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n3.2 Die Abteilung Migration beantragte am 21. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Das DSJ schloss am 23. Januar 2015 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n3.3 Am 23. Januar 2015 reichte A.______ eine Stellungnahme und ein Arztzeugnis des Spitals F.______ vom 15. Januar 2015 ein. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. |\n||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||\n|"}