Die Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 3'000.- ist daher ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 138 Abs. 2 VRG überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |