Gemeinden sind gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG gegenüber kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt sind und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind. Das Verwaltungsgericht geht bei Gebührenstreitigkeiten in ständiger Praxis von einem wirtschaftlichen Interesse der als Partei beteiligten Gemeinde aus (vgl. etwa VGer-Urteile VG.2011.00032 vom 22. Februar 2012 E. III/1, VG.2002.00083 vom 17. Juni 2003 E. IV/1, beide nicht publiziert). Die Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 3'000.- ist daher ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.