Sie hat vielmehr die geleistete Akontozahlung an die von ihr nun zu erstellende definitive Abrechnung anzurechnen. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Prüfung der Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin 1, welche gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Beschwerde erhoben hat. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemeinden sind gemäss Art.