| |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 Gegen diese Lösung spricht im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Sollte sie in vergleichbaren Fällen für die Ermittlung des anwendbaren Rechts auf die Baubewilligung anstatt auf den Anschluss abgestellt haben, liegt darin eine gesetzwidrige Praxis. Den Behörden ist es indessen verwehrt, sich zu Lasten von Privaten auf eine solche zu berufen. Sodann stand der Rechtsmittelweg sämtlichen Gebührenpflichtigen offen.