32 Abs. 2 AbwasserR 2010 als auch nach Art. 32 Abs. 2 AbwasserR ist die Abwasseranschlussgebühr anhand der Geschossfläche in Quadratmetern zu bemessen, wobei bei anstelle eines abgebrochenen Gebäudes erstellten Neubauten die ursprüngliche Geschossfläche bei der Festsetzung des Anschlussbeitrags anzurechnen ist (Art. 32 Abs. 5 AbwasserR 2010 bzw. Art. 32 Abs. 6 AbwasserR). Die nämliche Bemessungsgrundlage sehen Art. 45 Abs. 2 und 5 WasserR 2010 bzw. Art. 45 Abs. 1 und 4 WasserR vor. Unverändert ist sodann der Tarif von Fr. 25.-/m2 Geschossfläche für den Abwasseranschluss und von Fr. 15.-/m2 Geschossfläche für den Wasseranschluss geblieben. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4