Daraus wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Gebühr – ungeachtet allfälliger vorgängiger Sicherheitsleistungen – erst im Zeitpunkt des Anschlusses entstehen kann. Der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt ist daher der Anschluss des Gebäudes an das Versorgungsnetz und nicht die Erteilung der Baubewilligung. Folglich beurteilt sich die Höhe der Abgabe nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Vorschriften (BGE 102 Ia 69 E. 3; BGer-Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.1; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, S. 98, Nr. 15 III b). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3